Da dem Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren keine Gelegenheit gewährt wurde, sich zu diesen Archivdaten zu äussern, ist die gerügte Gehörsverletzung zu bejahen. Im Weiteren ist zu bemängeln, dass aus der betreffenden Zusammenstellung weder das Ausmass der jeweiligen Immissionsüberschreitungen noch das Datum der gewährten Erleichterungen hervorgeht.