Der vorinstanzliche Entscheid stützt sich auf den erwähnten BGE 119 Ib 463 aus dem Kanton Zug ab, gemäss welchem sich die Rechtspraxis geändert habe. Vorab gilt es festzuhalten, dass dieser Entscheid vom 15. Dezember 1993 datiert, womit entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht von der „neusten“ Rechtsprechung gesprochen werden kann (vgl. diesbezüglich z.B. BGE 133 II 181 E. 7.1, wo auf die bisherige Praxis verwiesen wird). Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Zuger-Entscheid im Jahr 1997, als die geltenden Sanierungserleichterungen gewährt wurden, bereits den damals dafür zuständigen Bewilligungs- und Rechtsmittelinstanzen bekannt gewesen sein dürfte.