Dagegen liegen die rein zivilen, sportlichen Schiessen nicht im öffentlichen Interesse, weshalb diesbezüglich Sanierungserleichterungen gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b LSV von Vornherein ausser Betracht fallen. Insoweit sind die Betreiber der betreffenden Anlage verpflichtet, entweder die Schiessanlagen baulich zu sanieren oder den privaten Schiessbetrieb nach Massgabe des regulären Sanierungsziels einzuschränken (GRIFFEL/RAUSCH, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Ergänzungsband zur 2. Aufl., 2011, N. 5 zu Art. 17 USG). Erleichterungen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit.