2 LSV auch der Alarmwert nicht eingehalten ist. Das Bundesgericht hat in konstanter Rechtsprechung mehrmals festgehalten, dass an der Sicherstellung des der Landesverteidigung dienenden Schiessens und insbesondere an der Durchführung der Bundesschiessübungen ein gewichtiges öffentliches Interesse besteht. Zur Erfüllung der obligatorischen Schiesspflicht sind deshalb Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte unter Gewährung entsprechender Sanierungserleichterungen grundsätzlich hinzunehmen (BGE 133 II 181 E. 7.1; BGE 119 Ib 463 E. 5b-d). Dagegen liegen die rein zivilen, sportlichen