Dabei darf jedoch der Alarmwert für Lärmimmissionen nicht überschritten werden (Art. 17 Abs. 1 und 2 USG). Nach Art. 14 Abs. 1 LSV gewährt die Vollzugsbehörde Erleichterungen, soweit die Sanierung unverhältnismässige Betriebseinschränkungen oder Kosten verursachen würde oder überwiegende Interessen entgegenstehen; hierzu sind auch Interessen der Gesamtverteidigung zu zählen (lit. b). Die Alarmwerte dürfen jedoch bei privaten, nicht konzessionierten Anlagen nicht überschritten werden (Art. 14 Abs. 2 LSV). Die zivilen Schiessanlagen gelten als öffentlich, soweit auf diesen Schiessübungen nach den Art.