Seite 8 Die immissionsschutzrechtliche Sanierungspflicht kommt zum Tragen, wenn bestehende Anlagen die massgeblichen Grenzwerte nicht einhalten oder dem Vorsorgegrundsatz nicht entsprechen (Art. 16 USG). Diese Anlagen müssen soweit saniert werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (Art. 13 Abs. 2 LSV). Wäre eine Sanierung im Einzelfall unverhältnismässig, gewähren die Behörden Erleichterungen. Dabei darf jedoch der Alarmwert für Lärmimmissionen nicht überschritten werden (Art.