III mit einem Immissionsgrenzwert von 65 dB(A). Wie die Lärmimmissionen aus ortsfesten Anlagen zu ermitteln, zu berechnen und einzustufen sind, ist in den Anhängen zur LSV festgelegt. Die Anhänge 3-9 legen Belastungsgrenzwerte für verschiedene Arten ortsfester Anlagen fest. Dazu gehören die Immissionsgrenzwerte (Art. 13 und 15 USG), die darunter liegenden Planungswerte (Art. 23 USG) und die darüber liegenden Alarmwerte (Art. 19 USG). Für zivile Schiessanlagen ist der Anhang 7 LSV massgebend.