Die Immissionsgrenzwerte für Lärm und Erschütterungen sind so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören (Art. 15 USG). Die Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen werden aufgrund von vier verschiedenen Lärmempfindlichkeitsstufen beurteilt (Art. 43 LSV). In der Landwirtschaftszone gilt gemäss Art. 15 des Baureglements der Gemeinde A___ (BauR), i.V. m. Art. 43 Abs. 1 lit. c. LSV die Empfindlichkeitsstufe III mit einem Immissionsgrenzwert von 65 dB(A).