4. Art. 74 Abs. 2 BV verpflichtet den Bund, dafür zu sorgen, dass schädliche oder lästige Einwirkungen auf Mensch und Umwelt vermieden werden. Dieses verfassungsrechtlich stipulierte Vorsorgeprinzip wird durch Art. 1 Abs. 2 USG dahingehend präzisiert, dass Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, im Sinne der Vorsorge frühzeitig begrenzt werden. Einwirkungen sind u.a. Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen, die durch den Bau und Betrieb von Anlagen erzeugt werden (Art. 7 Abs. 1 USG). Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Art. 11 Abs. 1 USG).