Die Vorinstanz stelle offensichtlich auf Archivdaten ab, die dem Beschwerdeführer nicht zur Stellungnahme zur Verfügung gestellt worden seien, womit dessen rechtliches Gehör verletzt worden sei. Für das 12. Kantonalschützenfest hätten nicht weniger als neun Gemeinden die Teilnahme zugesichert, dies auch unter Einbezug der St. Galler Anlage Breitfeld. Seit dem Jahr 1997 sei aufgrund der Armeereform die Zahl der Schiesspflichtigen verringert worden. Logische Folge müsse sein, dass für militärische Schiessen ausser Dienst weniger Schiesshalbtage benötigt würden als 1997. Indem die Vorinstanz den genannten BGE 119 Ib 463 auf den