a LSV seien für private Wettkämpfe nur in absoluten Ausnahmefällen zu gewähren. In BGE 119 Ib 463 E. 7 werde klar zum Ausdruck gebracht, dass das Gewähren von Erleichterungen im Rahmen von Lärmsanierungen keinen Freipass für unbegrenzte Zeit darstelle, sondern dass betroffene Schiessanlagen künftig weitere Massnahmen ergreifen müssten, um die Lärmbelastungssituation zu verbessern. Die Vorinstanz stelle offensichtlich auf Archivdaten ab, die dem Beschwerdeführer nicht zur Stellungnahme zur Verfügung gestellt worden seien, womit dessen rechtliches Gehör verletzt worden sei.