3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass das seinerzeitige Zulassen des 11. Kantonalschützenfestes keinerlei präjudizierende Wirkung für den jetzt zur Diskussion stehenden Entscheid betreffend 12. Kantonalschützenfest habe. Auszugehen sei einzig von der Verfügung vom 17. Februar 1997, mit welcher für den generellen Betrieb der Beschwerdegegnerin Sanierungserleichterungen mit Auflagen gewährt worden seien. Zu den 16 bewilligten Schiesshalbtagen im Jahr gehörten explizit auch Wettkämpfe. Ein Kantonalschützenfest sei als Wettkampf gemäss Auflage lit. a zu taxieren und falle eindeutig nicht unter „ausserordentliche Schiessen“ gemäss lit.