Im vorliegenden Fall ist die Gemeinde A___ als Vollzugsbehörde der Lärmschutzbestimmungen in ihren hoheitlichen Befugnissen betroffen (vgl. Art. 31 des Umwelt- und Gewässerschutzgesetzes, UGsG, bGS 814.0). Zudem verfolgt sie mit der Begrenzung der Schiesszeiten Schutzanliegen der Anwohner vor zusätzlichen Lärmimmissionen. Dadurch ist sie in ihrem Aufgabenbereich berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Gemäss Art. 18 Abs. 3 lit. e des Gemeindegesetzes (bGS 151.11) und Art. 16 lit. m der Gemeindeordnung der Gemeinde A__