Soweit es um immissionsschutzrechtliche Fragen geht, besteht für die Legitimation von Gemeinden zudem eine Spezialnorm: Art. 57 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG, SR 814.01) sieht für Gemeinden ein Beschwerderecht gegen Verfügungen in Anwendung dieses Gesetze vor, sofern sie dadurch berührt werden und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung haben.