Im Übrigen sei in der lärmtechnischen Sanierung von 1996/97 nirgends von Kompensation die Rede. Durch die Kompensation sei es nicht mehr möglich, einen Vereinsbetrieb aufrecht zu erhalten und die Sicherheit könnte nicht mehr gewährleistet werden. E. Mit Entscheid vom 6. Dezember 2017 hiess das Departement Bau und Volkswirtschaft den Rekurs unter Aufhebung der in den Ziff. 2, 3 und 4 des angefochtenen Beschlusses formulierten Auflagen gut.