Seite 2 immer mit einer Überschreitung des Immissionsgrenzwertes zu rechnen war, kam der Gemeinderat zum Schluss, dass eine Sanierung im Bereich dieser Gebäude nur mit unverhältnismässigen Betriebseinschränkungen und Kosten möglich sei. Deshalb gewährte er der Feldschützengesellschaft B___ hinsichtlich der betreffenden drei Gebäude Erleichterungen von der Sanierungspflicht. Der Beschluss vom 14. Februar 1997 enthielt folgende Auflagen: