1. Die Beschwerde von A1___ und A2___ wird insofern gutgeheissen, als dass der angefochtene Rekursentscheid des Departements Bau und Volkswirtschaft aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur materiellen Beurteilung an das Departement Bau und Volkswirtschaft zurückgewiesen wird. 2. Die Entscheidgebühr wird auf insgesamt Fr.1'500.-- festgesetzt. Diese wird zur Hälfte dem Beschwerdegegner auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. Die Gerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern den Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten.