8. Nach Art. 53 Abs. 3 VRPG hat die obsiegende Partei in der Regel Anspruch auf eine Entschädigung für ihre notwendigen Kosten und Auslagen. Da die Beschwerdeführer in eigenen Sachen prozessieren, ist ihnen ein Auslagenersatz zuzusprechen. Für dieses Verfahren erscheint ein Auslagenersatz von Fr. 400.-- als angemessen. Der Auslagenersatz geht ausgangsgemäss je zur Hälfte zu Lasten des Beschwerdegegners und der Vorinstanz (Art. 24 Abs. 2 VRPG). Demnach erkennt das Obergericht: