7. Nach Art. 19 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 VRPG ist im Beschwerdeverfahren vor Obergericht gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt oder auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Für dieses Verfahren wird eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.-- erhoben. Da die Vorinstanz die Legitimation der Beschwerdeführer zur Unrecht verneint haben, wird die Gebühr je zur Hälfte dem Beschwerdegegner und der Vor-instanz auferlegt, wobei bei der Vorinstanz in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 VRPG auf die Erhebung verzichtet wird. Die Gerichtskasse ist