5.2 In Anbetracht der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Legitimation der Beschwerdeführer demzufolge nicht verneint werden, woran auch die erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwände des Beschwerdegegners keine Ausnahme zu rechtfertigen vermögen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts erscheint zwar in Bezug auf Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ziemlich grosszügig und birgt auch ein gewisses Missbrauchspotential von ungerechtfertigten Bauverzögerungen.