Daher kann es im konkreten Fall keine Rolle spielen, ob die Aussicht der Beschwerdeführer durch das Bauvorhaben effektiv tangiert wird oder nicht. Diesbezüglich scheint die Vorinstanz zudem verkannt zu haben, dass die Beschwerdeführer auch die Verletzung von Bauvorschriften rügten (Niveaupunkt, Gebäudehöhe, Abstand zur grenzbildenden Strasse), welche nicht zuletzt auch eine nachbarschützende Funktion aufweisen (MARTIN BERTSCHI, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, Rn N. 56 zu § 21 VRG).