5.1 Die Beschwerdeführer bewohnen das Wohnhaus Assek. Nr. 004, welches lediglich 10 m vom bestehenden Sitzplatz bzw. der geplanten Baute entfernt liegt. Zur gemeinsamen Parzellengrenze in der Strassenmitte weist das Bauvorhaben lediglich einen Abstand von rund 5.3 m auf. Der streitbetroffene Sitzplatz ist zudem von der Parzelle Nr. 003 aus mindestens im Bereich der Strasse und des Vorplatzes sichtbar. Daran vermag auch die bestehende Hecke gegenüber dem Sitzplatz nichts zu ändern, zumal deren Weiterbestand insbesondere im Hinblick auf allfällige Rechtsnachfolger der Beschwerdeführer keinesfalls gesichert ist.