Infolgedessen ist davon auszugehen, dass die Verneinung der Legitimation im Rekursverfahren für die Beschwerdeführer völlig unerwartet kam, was im Lichte oben genannter Rechtsprechung als Gehörsverletzung zu qualifizieren ist. Im Folgenden kann jedoch offen gelassen werden, ob allein dieser Umstand zu einer Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen muss oder ob die Gehörsverletzung im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt werden könnte, da die Beschwerde ohnehin gutzuheissen ist, wie sich nachfolgend zeigen wird.