Auch die Frage des Verhandlungsleiters beim Augenschein bezüglich allfälliger Beeinträchtigung in eigenen Interessen deutete nach Ansicht des Obergerichts nicht auf eine Verneinung der Legitimation hin, zumal die nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nicht darauf hingewiesen wurden, dass bei einem fehlenden Nachweis des schutzwürdigen Interesses in Betracht gezogen werde, nicht auf deren Rekurs einzutreten. Infolgedessen ist davon auszugehen, dass die Verneinung der Legitimation im Rekursverfahren für die Beschwerdeführer völlig unerwartet kam, was im Lichte oben genannter Rechtsprechung als Gehörsverletzung zu qualifizieren ist.