Damit konnten die Beschwerdeführer nicht damit rechnen, dass ihre Legitimation im (zweiten) Rekursverfahren plötzlich in Frage gestellt bzw. gar verneint würde. Auch die Frage des Verhandlungsleiters beim Augenschein bezüglich allfälliger Beeinträchtigung in eigenen Interessen deutete nach Ansicht des Obergerichts nicht auf eine Verneinung der Legitimation hin, zumal die nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nicht darauf hingewiesen wurden, dass bei einem fehlenden Nachweis des schutzwürdigen Interesses in Betracht gezogen werde, nicht auf deren Rekurs einzutreten.