Zudem haben sich die Beschwerdeführer im Rekursverfahren ausdrücklich auf einen Rekursentscheid der Vorinstanz (damals noch Baudirektion) vom 21 April 2005 bezogen, in welchem ein Bauvorhaben des Beschwerdegegners am identischen Standort umstritten war. In diesem Rekursentscheid wurde die Rekurslegitimation der Beschwerdeführer von derselben Behörde noch bestätigt. Damit konnten die Beschwerdeführer nicht damit rechnen, dass ihre Legitimation im (zweiten) Rekursverfahren plötzlich in Frage gestellt bzw. gar verneint würde.