Seite 6 4.2 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten, dass die Vorvorinstanz die Einsprachelegitimation der Beschwerdeführer ohne weiteres bejaht hat und die Legitimation der Beschwerdeführer weder im Einspracheverfahren noch im Rekursverfahren vom anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner bestritten wurde. Zudem haben sich die Beschwerdeführer im Rekursverfahren ausdrücklich auf einen Rekursentscheid der Vorinstanz (damals noch Baudirektion) vom 21 April 2005 bezogen, in welchem ein Bauvorhaben des Beschwerdegegners am identischen Standort umstritten war.