3.4 Die Vorvorinstanz führt aus, dass sie zum Schluss gekommen sei, dass das Bauvorhaben den betreffenden Vorschriften nicht widerspreche und dass der geplante Ersatz des bestehenden überdachten Sitzplatzes durch den Neubau für die Liegenschaft der Beschwerdeführer im Vergleich zum Status Quo keine Beeinträchtigung mit sich bringe. Am Augenschein vom 27. November 2017 habe der Beschwerdeführer auf die Interessen der Allgemeinheit verwiesen, womit er selber keine eigene, besondere Betroffenheit zu benennen vermöge.