Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, wie der geplante Ersatzbau aufgrund seines Abstands zur Bergstrasse die Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks erheblich einschränken soll. Für den Nachweis der Tangierung von schutzwürdigen Interessen trügen die Beschwerdeführer die Seite 5 Beweislast. Die Beschwerdeführer seien mit keinem der behaupteten Einwendungen in eigenen schutzwürdigen Interessen tangiert und deshalb für diese nicht legitimiert.