3.3 Der Beschwerdegegner lässt in Bezug auf die Legitimation u.a. geltend machen, dass die geplante Ersatzbaute im Wesentlichen der bestehenden Anbaute entspreche und diese - wenn überhaupt - von der Liegenschaft der Beschwerdeführer aus nur sehr eingeschränkt sichtbar sei. Eine Beeinträchtigung der Aussicht der Beschwerdeführer sei ausgeschlossen, weil die geplante Ersatzbaute das Wohnhaus des Bauherrn nicht überrage. Von einer Vergrösserung des Benützerkreises sei nicht auszugehen. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, wie der geplante Ersatzbau aufgrund seines Abstands zur Bergstrasse die Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks erheblich einschränken soll.