3.2 Die Beschwerdeführer machen in Bezug auf die Verneinung der Legitimation u.a. geltend, dass mit dem Bauvorhaben eine Baute erstellt werden soll, die zu nahe an der Privatstrasse und unter Verletzung weiterer Bauvorschriften erstellt werden soll. Sie seien daher von diesem Bauvorhaben berührt und hätten ein eigenes schutzwürdiges Interesse daran, dass es nicht verwirklicht werde. Durch die Verletzung des reglementarischen Strassenabstands würden die Nutzungsmöglichkeiten ihres Grundstücks erheblich eingeschränkt.