Ausserdem hätten diese trotz ausdrücklicher Nachfrage, inwieweit sie unmittelbar und in höherem Ausmass als ein beliebiger Dritter oder die Allgemeinheit von der umstrittenen Baute in den eigenen Interessen beeinträchtigt seien, kein eigenes Interesse nachweisen können. Insgesamt könne damit der Schluss gezogen werden, dass die Erstellung des Sitzplatzes die Beschwerdeführer als Eigentümer der Parzelle Nr. 003 nicht beeinträchtige. Insofern seien sie durch das Bauvorhaben nicht mehr als jedermann betroffen. Eine Anerkennung der Legitimation käme damit einer Berechtigung zur Popularbeschwerde gleich, welche im Kanton Appenzell Ausserrhoden nicht zulässig sei.