Nr. 002 um mehr als zwei Meter über den zu erstellenden Sitzplatzanbau ragen. Inwieweit die Erstellung des Sitzplatzanbaus die Beschwerdeführer als Eigentümer der Parzelle Nr. 003 stärker als eine Dritten beeinträchtige, insbesondere in der Aussicht Richtung Osten, sei objektiv nicht erkennbar. Die geplante Sitzplatzanbaute schränke die Aussicht in keinem Punkt der Parzelle Nr. 003 in Richtung Osten ein. Dementsprechend sei nicht davon auszugehen, dass die Erstellung des Sitzplatzes zu irgendwelchen tatsächlichen Störungen oder materiellen Immissionen führen würde.