3. 3.1 Die Vorinstanz kommt im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass eine räumliche Nähe der Beschwerdeführer zum Bauvorhaben zwar gegeben sei. Der Augenschein vom 27. November 2017 sowie die Gesuchsunterlagen hätten aber zur Beurteilung geführt, dass die Aussicht von der Parzelle Nr. 003 in Richtung Osten durch das bestehende Wohnhaus Assek. Nr. 002 bereits eingeschränkt sei. Selbst nach der Erstellung des Sitzplatzanbaus würde das bestehende Wohnhaus Assek. Nr. 002 um mehr als zwei Meter über den zu erstellenden Sitzplatzanbau ragen.