insofern ist ihre Beschwerdeberechtigung zu bejahen. Da die Vorinstanz mit dem angefochtenen Nichteintretensentscheid noch nicht materiell über die strittige Bausache entschieden hat, kann das Obergericht jedoch nicht direkt an deren Stelle den erstinstanzlichen Bauentscheid überprüfen. Auf die Beschwerde ist daher nur insoweit einzutreten, soweit diese auf eine Aufhebung dieses Nichteintretensentscheides und eine Rückweisung an die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung abzielt.