Seite 3 Rekursentscheid der Vorinstanz zuständig ist. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind als Adressaten des angefochtenen Rekursentscheides, mit dem die Vorinstanz auf ihren Rekurs nicht eingetreten ist, formell beschwert. Bezogen auf dieses Anfechtungsobjekt (Nichteintretensentscheid) sind sie durch das Verneinen der Rekurslegitimation auch in eigenen schutzwürdigen Interessen berührt; insofern ist ihre Beschwerdeberechtigung zu bejahen.