G. Mit Eingabe vom 14. September 2018 reichten die Beschwerdeführer unter Aufrechterhaltung der Anträge eine Replik ein, wozu sich der Beschwerdegegner ebenfalls unter Aufrechterhaltung der Anträge mit Duplik vom 3. Oktober 2018 vernehmen liess. H. Auf Eröffnung des Urteildispositivs hin verlangte die Vorinstanz mit Schreiben vom 8. Januar 2019 eine Begründung des Urteils. Damit sind die Voraussetzungen für die nach Ziff. 4 des Dispositivs in Aussicht gestellte Reduktion der Entscheidgebühr nicht gegeben. I. Auf die Begründung der gestellten Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen näher eingegangen. Erwägungen