A. C___ ist Grundeigentümer der Parzelle Nr. 001, Grundbuch B___, welche mit dem Wohnhaus Assek. Nr. 002 überbaut ist. Die Parzelle befindet sich etwa je zur Hälfte in der Wohnzone W1 (nördlicher Teil) und gemäss aktueller Aktenlage in einer altrechtlichen Grünzone (südlicher Teil), deren Zweckbestimmung im geltenden Zonenplan (noch) nicht bezeichnet ist (vgl. dazu das Urteil des Obergerichts O4V 12 8 vom 27. Februar 2013 E. 2.1). Zudem wird die Parzelle Nr. 001 von einer kommunalen Aussichtsschutzzone überlagert.