Da die besondere Betroffenheit gemäss Bundesgericht erst dann glaubhaft gemacht werden muss, wenn die Distanz zum streitbetroffenen Grundstück mehr als 100 m beträgt, waren die Beschwerdeführer bereits aufgrund dieser räumlichen Nähe zur Rekurserhebung legitimiert. Massgebend ist bei der gegebenen räumlichen Nähe allein, dass die vorgebrachten Rügen geeignet sind, das Bauvorhaben zu verhindern (Urteil des Bundesgerichts 1C_236/2010 vom 16. Juli 2010 a.a.O.). Dies trifft zweifelsfrei auf die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Rügen zu, womit der praktische Nutzen des Rekurses (und der Einsprache) gegeben war.