Entfernungen muss eine Beeinträchtigung aufgrund der konkreten Gegebenheiten glaubhaft gemacht werden (BGE 140 II 214 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 1C_340/2017 vom 25. Juni 2018 E. 1.2.2). 5.1 Die Beschwerdeführer bewohnen das Wohnhaus Assek. Nr. 004, welches lediglich 10 m vom bestehenden Sitzplatz bzw. der geplanten Baute entfernt liegt. Zur gemeinsamen Parzellengrenze in der Strassenmitte weist das Bauvorhaben lediglich einen Abstand von rund 5.3 m auf. Der streitbetroffene Sitzplatz ist zudem von der Parzelle Nr. 003 aus mindestens im Bereich der Strasse und des Vorplatzes sichtbar.