1. Auf die Beschwerde von A___ wird nicht eingetreten. Die Rekursentscheide des Departements Bau und Volkswirtschaft vom 28. Mai 2018 und des Gemeinderats B___ vom 9. Oktober 2017 werden im Sinne der Erwägungen aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Vollstreckungsverfahrens an die Baubewilligungskommission B___ zurückgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt. Diese wird zur Hälfte dem Beschwerdeführer auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Fr. 750.-- zurückzuerstatten.