6. Weil der Beschwerdeführer im Ergebnis unterliegt und er das Verfahren mit dem Rekurs vom 10. Juli 2017 initiiert hat, obwohl das Schreiben des Bausekretariats vom 19. Mai 2017 zu Recht kein Rechtsmittel enthielt, wird auf die Zusprechung einer Parteientschädigung verzichtet (Art. 53 Abs. 3 VRPG e contrario). Seite 8 Demnach erkennt das Obergericht: