Diese wäre grundsätzlich alleine dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Nachdem jedoch auch den Vorinstanzen entgangen ist, dass das Schreiben des Bausekretariats B___ vom 19. Mai 2017 keine anfechtbare Verfügung darstellt und diese ihrerseits das Beschwerdeverfahren mitverursacht haben, rechtfertigt es sich, die Hälfte der Gebühr auf die Staatskasse zu nehmen. Dem Beschwerdeführer ist auf seiner Hälfte sein Kostenvorschuss von Fr. 1‘500.-- anzurechnen, womit die Gerichtskasse anzuweisen ist, diesem Fr. 750.-- zurückzuvergüten.