Seite 7 5. Da der Beschwerdeführer mit seinem Hauptbegehren nicht durchdringt, ist ihm in Anwendung von Art. 53 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 VRPG sowie Art. 4a des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen (GGV, bGS 233.2) eine Entscheidgebühr aufzuerlegen. Für dieses Verfahren wird eine Gebühr von Fr. 1'500.-- erhoben. Diese wäre grundsätzlich alleine dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.