Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass die rechtskräftige Sachverfügung im Vollstreckungsverfahren nicht mehr in Frage gestellt werden kann. Entsprechend dürfen gegen Vollstreckungsverfügungen grundsätzlich nur Rügen vorgebracht werden, die sich gegen die Voraussetzungen und Modalitäten der Vollstreckung selber, nicht jedoch gegen die zu vollstreckende materielle Pflicht richten (KIENER/RÜTSCHE/KUHN, a.a.O., Rn 456). Wird die Pflicht zur Wiederherstellung bestritten, müsste bei der erstinstanzlichen Behörde ein Wiederaufnahmegesuch im Sinne von Art.