61 VRPG verpflichtet und befugt, das Vollstreckungsverfahren entsprechend dem Schreiben des Bausekretariats vom 19. Mai 2017 fortzusetzen. Da mit der Beschwerde nicht bloss die Aufhebung des vorinstanzlichen Rekursentscheides sondern primär die Befreiung von der Pflicht zur Wiederherstellung beantragt wird, ist auf die Beschwerde im Hauptpunkt nicht einzutreten. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass die rechtskräftige Sachverfügung im Vollstreckungsverfahren nicht mehr in Frage gestellt werden kann.