3.5 Da Behörden ihre Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen haben und selbst im Einvernehmen mit den Parteien keine abweichende Zuständigkeiten begründet werden können (Art. 2 Abs. 1 und 4 VRPG), müssen die auf eine nicht anfechtbare Verfügung hin ergangenen Rekursentscheide ersatzlos aufgehoben werden. Auch dem Obergericht ist es verwehrt, über eine derzeit nicht vorliegende Vollstreckungsverfügung zu befinden. Damit ist die Sache unverändert bei der BBK B___ als erste Instanz hängig. Diese ist im Sinne von Art. 61 VRPG verpflichtet und befugt, das Vollstreckungsverfahren entsprechend dem Schreiben des Bausekretariats vom 19. Mai 2017 fortzusetzen.