Gleichzeitig hat er (erneut) die Ersatzvornahme angedroht. Dabei handelt es sich ebenfalls um keine Vollstreckungsverfügung, da auch hier weder die Art und Weise, die genaue Massnahme, der Zeitpunkt oder der Name des Dritten, der mit Ersatzvornahme betraut ist, hervorgehen. Zudem ist zu wiederholen, dass die BBK und nicht der Gemeinderat für die Vollstreckung zuständig ist (Art. 61 VRPG). Infolgedessen ist auch die Vorinstanz zu Unrecht auf den Rekurs vom 11. Oktober 2017 eingetreten.