Daher kann es sich bei diesem Schreiben nicht um eine selbständig anfechtbare Vollstreckungsverfügung handeln, wird doch darin lediglich angekündigt, dass die Ersatzvornahme bei unbenutztem Ablauf verfügt wird. Das Schreiben stellt demzufolge lediglich einen Akt im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens dar und ist lediglich als Mahnung einzustufen, womit es zu Recht kein Rechtsmittel enthielt. Im Übrigen ist hervorzuheben, dass ohnehin nicht das Bausekretariat, sondern die BBK B___ als verfügende erste Instanz zum Erlass einer Vollstreckungsverfügung zuständig wäre (Art. 61 VRPG).