Aus diesem Schreiben gehen jedoch keine Modalitäten der Ersatzvornahme hervor (Art und Weise, Zeitpunkt, allfälliger Name eines Dritten, der mit Ersatzvornahme betraut ist usw.) Das Schreiben geht damit in keiner Weise über das hinaus, was mit dem Entscheid der BBK vom 1. Dezember 2016 gefordert wurde, bzw. wurden dem Beschwerdeführer keine über den rechtskräftigen Sachentscheid hinausgehenden Pflichten auferlegt, vielmehr enthält das Schreiben einen Alternativvorschlag.